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Seite 9 von Technische Informationen 2006 von Yokohama Deutschland

allgemeine betriebshinweise reifenalter yokohama reifen werden mit der zielsetzung entwickelt und produziert alle definierten produkt bzw gebrauchswerteigenschaften über die gesamte lebensdauer zu gewährleisten dabei wird selbstverständlich berücksichtigt dass diese mehr als 10 jahre betragen kann es wird aber eine gesamtlebensdauer von 10 jahren zugrunde gelegt um dem reifenalterungsprozess entgegen zu wirken werden den gummimischungen stoffe beigemischt ­ diese stoffe antiozonatien verhindern eine leistungsverschlechternde chemische reaktion durch sauerstoff und ozon über jahre hinweg auch ein 5 jahre alter reifen sachmäßig gelagert ist im sinne der 100%ig existierenden gebrauchswerteigenschaften als neuwertig einzustufen ein 5 jahre alter reifen kann also noch 5 jahre lang mit 100%iger verkehrstauglichkeit gefahren werden die aussagen von reifentestern dass reifen ab dem 6 jahr produktionsdatum ­ bezogen auf die fahreigenschaften bzw den gebrauchswert ­ abnehmen bezieht sich immer auf die im einsatz befindlichen reifen d h die leistung der reifen nimmt nach dem 5 einsatzjahr ab durch das geänderte gesetzlich vorgeschriebene gewährleistungsrecht/sachmängelhaftungsrecht dessen frist erst mit dem kauf dem Übergang der ware beginnt ist der verbraucher/käufer abgesichert reifenreparatur die richtlinie für die instandsetzung von luftreifen ist durch das bundesministerium für verkehr bau und wohnungswesen nach §36 stvzo im bundesverkehrsblatt b3619 und b3620 eindeutig beschrieben die reparatur von reifen bis hin zum geschwindigkeitsindex y bzw zr ist nicht verboten die reifeninstandsetzung muss fachgerecht durchgeführt sein ­ eine eingehende beurteilung hinsichtlich seiner reparaturfähigkeit und -würdigkeit durch einen reifenfachmann ist notwendig grundsätzlich ist darüber hinaus festzustellen dass eine fach und sachgerechte instandsetzung in keinster weise ein sicherheitstechnisches risiko darstellt eine einschränkung der höchstgeschwindigkeit von reparierten reifen ist somit rechtlich und technisch nicht notwendig 1 laufflächenverletzungen die bis zum reifenzwischenbau bzw gürtel reichen oder hindurchgehen sowie schäden an den seitenwänden müssen durch warmvulkanisation instand gesetzt sein 2 eine instandsetzung durch kaltvulkanisation ist nur bei stichverletzungen im bereich der lauffläche und nur bis 6 mm schadensausdehnung ­ an der reifeninnenseite gemessen ­ zulässig dabei muss der stichkanal ausgefüllt und die verletzung an der reifeninnenseite mittels deckenpflaster verschlossen sein 3 das einlegen eines schlauches ohne behebung des schadens ist nicht zulässig 10

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