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Seite 35 von Swiss MEM Katalog von Swiss MEM

recht und sicherheit im b2b rechtliche aspekte im e-business autor prof dr rolf h weber rechtswissenschaftliches institut universität zürich elektronischer vertragsabschluss im internet elektronische vertragsabschlüsse über computernetzwerke lassen sich durch individuell elektronisch übermittelte willenserklärungen oder mittels automatisiertem willensaustausch begründen der individuelle vorgang ist typisch für den bereich «business-to-consumer» der automatische vorgang wird oft im bereich «business-to-business» gewählt vertragsabschluss durch angebot und annahme Übereinstimmende gegenseitige willenserklärungen verträge kommen durch übereinstimmende gegenseitige willenserklärungen welche alle wesentlichen vertragspunkte enthalten müssen zustande der vertragsabschluss setzt sich aus zwei elementen zusammen nämlich dem angebot als der zeitlich ersten willenserklärung einer vertragspartei und der annahme als der zeitlich zweiten willenserklärung ein vertrag entsteht wenn das angebot in unmodifizierter form durch die annahme bestätigt wird im e-business ist die besonderheit zu beachten dass in der regel ausnahmefälle wie software oder informationen vorbehalten der kunde das rechtliche angebot das hernach vom betriebswirtschaftlichen «anbieter» angenommen wird macht d.h die wirtschaftliche und die rechtliche betrachtungsweise sind nicht deckungsgleich empfangsbedürftige willenserklärungen angebot und annahme sind empfangsbedürftige willenserklärungen welche dem adressaten jeweils zugegangen sein müssen um die beabsichtigten rechtlichen wirkungen zu entfalten bei elektronischen erklärungen gilt die mitteilung mit der speicherung auf einem rechner des empfängers als eingetroffen ob ein sendeprotokoll mit empfängererkennung zivilprozessual beweiswert hat ist noch ungeklärt zumindest sollte ihm aber indizwirkung zuerkannt werden erklärung unter abwesenden die Übermittlung eines antrages mit elektronischen kommunikationsmitteln ist in der regel als erklärung unter abwesenden zu verstehen weil auf die erklärung nicht unmittelbar von person zu person reagiert wird der adressat der willenserklärung kann innert einer den umständen angemessenen frist entscheiden ob er das angebot annehmen will oder nicht art 5 or während dieser zeitspanne bleibt der anbieter im elektronischen geschäftsverkehr meist also der kunde an sein angebot gebunden die den umständen angemessene frist wird man angesichts der hohen Übertragungsgeschwindigkeit elektronischer mitteilungen und der schnellen geschäftsabwicklungen auf dem internet relativ kurz bemessen müssen beim vertragsabschluss unter abwesenden besteht grundsätzlich die möglichkeit des widerrufs art 9 or dieser muss jedoch vor oder gleichzeitig mit der zu widerrufenden annahmeerklärung dem adressaten zugehen was beim elektronischen geschäftsverkehr technisch in der regel nicht möglich sein wird die meisten verträge sind nach schweizerischem recht formfrei abschliessbar sofern das gesetz jedoch eine schriftform verlangt z.b konsumentenverträge stellt sich das problem dass die handschriftliche unterschrift beim elektronischen vertragsabschluss nicht geleistet werden kann als ersatz dient die digitale signatur die sich nach den bestimmungen der zertifizierungsdiensteverordnung des bundes vom april 2000 richtet und gegenstand eines neuen gesetzes zur elektronischen signatur werden soll 35 swissmem schriftenreihe 1 2 0 0 1 d

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