Seite 3 von 4 ![]() |
![]() Extrahierter Text anzeigen
Seite 3 von Verkaufs- und Lieferbedingungen 2006 von BRUCK GmbH & Co.KGlieferbedingungen e schutzkleidung und schutzvorrichtungen die infolge besonderer umstände der montagestelle erforderlich sind 2 vor beginn der montagearbeiten hat der lieferungsempfänger die nötigen angaben über die lage verdeckt geführter strom gas wasserleitungen oder ähnlicher anlagen sowie die erforderlichen statischen angaben unaufgefordert zur verfügung zu stellen 3 vor beginn der aufstellung oder montage müssen sich die für die aufnahme der arbeiten erforderlichen beistellungen und gegenstände an der aufstellungs oder montagestelle befinden und alle vorarbeiten vor beginn des aufbaues so weit fortgeschritten sein dass die aufstellung oder montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne unterbrechung durchgeführt werden kann anfuhrwege und der aufstellungs oder montageplatz müssen geebnet und geräumt sein 4 verzögern sich die aufstellung montage oder inbetriebnahme durch nicht vom lieferanten zu vertretende umstände so hat der lieferungsempfänger in angemessenem umfang die kosten für wartezeit und zusätzlich erforderliche reisen des lieferanten oder des montagepersonals zu tragen 5 der lieferungsempfänger hat dem lieferanten wöchentlich die dauer der arbeitszeit des montagepersonals sowie die beendigung der aufstellung montage oder inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen 6 verlangt der lieferant nach fertigstellung die abnahme der lieferung so hat sie der lieferungsempfänger innerhalb von zwei wochen vorzunehmen geschieht dies nicht so gilt die abnahme als erfolgt die abnahme gilt gleichfalls als erfolgt wenn die lieferung gegebenenfalls nach abschluss einer vereinbarten testphase in gebrauch genommen worden ist viii entgegennahme der lieferungsempfänger darf die entgegennahme von lieferungen wegen unerheblicher mängel nicht verweigern ix sachmÄngel für sachmängel haftet der lieferant wie folgt 1 alle diejenigen teile oder leistungen sind nach wahl des lieferanten unentgeltlich nachzubessern neu zu liefern oder neu zu erbringen die innerhalb der verjährungsfrist ohne rücksicht auf die betriebsdauer einen sachmangel aufweisen sofern dessen ursache bereits im zeitpunkt des gefahrübergangs vorlag 2 sachmängelansprüche verjähren in 12 monaten dies gilt nicht soweit das gesetz gemäß §§ 438 abs 1 nr 2 bauwerke und sachen für bauwerke 479 abs 1 rückgriffsanspruch und 634a abs 1 nr 2 baumängel bgb längere fristen vorschreibt sowie in fällen der verletzung des lebens des körpers oder der gesundheit bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen pflichtverletzung des lieferanten und bei arglistigem verschweigen eines mangels die gesetzlichen regelungen über ablaufhemmung hemmung und neubeginn der fristen bleiben unberührt 3 der lieferungsempfänger hat sachmängel gegenüber dem lieferanten unverzüglich schriftlich zu rügen 4 bei mängelrügen dürfen zahlungen des lieferungsempfängers in einem umfang zurückgehalten werden die in einem angemessenen verhältnis zu den aufgetretenen sachmängeln stehen der lieferungsempfänger kann zahlungen nur zurückhalten wenn eine mängelrüge geltend gemacht wird über deren berechtigung kein zweifel bestehen kann erfolgte die mängelrüge zu unrecht ist der lieferant berechtigt die ihm entstandenen aufwendungen vom lieferungsempfänger ersetzt zu verlangen 5 zunächst ist dem lieferant gelegenheit zur nacherfüllung innerhalb angemessener frist zu gewähren 6 schlägt die nacherfüllung fehl kann der lieferungsempfänger unbeschadet etwaiger schadensersatzansprüche gemäß art xii vom vertrag zurücktreten oder die vergütung mindern 7 mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher abweichung von der vereinbarten beschaffenheit bei nur unerheblicher beeinträchtigung der brauchbarkeit bei natürlicher abnutzung oder schäden die nach dem gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger behandlung übermäßiger beanspruchung ungeeigneter betriebsmittel mangelhafter bauarbeiten ungeeigneten baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer einflüsse entstehen die nach dem vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren softwarefehlern werden vom lieferungsempfänger oder von dritten unsachgemäß Änderungen oder instandsetzungsarbeiten vorgenommen so bestehen für diese und die daraus entstehenden folgen ebenfalls keine mängelansprüche 8 ansprüche des lieferungsempfängers wegen der zum zweck der nacherfüllung erforderlichen aufwendungen insbesondere transport wege arbeits und materialkosten sind ausgeschlossen soweit die aufwendungen sich erhöhen weil der gegenstand der lieferung nachträglich an einen anderen ort als die niederlassung des lieferungsempfängers verbracht worden ist es sei denn die verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen gebrauch 9 rückgriffsansprüche des lieferungsempfängers gegen den lieferanten gemäß § 478 bgb rückgriff des unternehmers bestehen nur insoweit als der lieferungsempfänger mit seinem abnehmer keine über die gesetzlichen mängelansprüche hinausgehenden vereinbarungen getroffen hat für den umfang des rückgriffsanspruchs des lieferungsempfängers gegen den lieferanten gemäß § 478 abs 2 bgb gilt ferner nr 8 entsprechend 10.für schadensersatzansprüche gilt im übrigen art xii sonstige schadensersatzansprüche weitergehende oder andere als die in diesem art ix geregelten ansprüche des lieferungsempfängers gegen den lieferanten und dessen erfüllungsgehilfen wegen eines sachmangels sind ausgeschlossen x gewerbliche schutzrechte und urheberrechte rechtsmÄngel 1 sofern nicht anders vereinbart ist der lieferant verpflichtet die lieferung lediglich im land des lieferorts frei von gewerblichen schutzrechten und urheberrechten dritter im folgenden schutzrechte zu erbringen sofern ein dritter wegen der verletzung von schutzrechten durch vom lieferanten erbrachte vertragsgemäß genutzte lieferungen gegen den lieferungsempfänger berechtigte ansprüche erhebt haftet der lieferant gegenüber dem lieferungsempfänger innerhalb der in art viii nr 2 bestimmten frist wie folgt a der lieferant wird nach seiner wahl und auf seine kosten für die betreffenden lieferungen entweder ein nutzungsrecht erwirken sie so ändern dass das schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen ist dies dem lieferanten nicht zu angemessenen bedingungen möglich stehen dem lieferungsempfänger die gesetzlichen rücktritts oder minderungsrechte zu b die pflicht des lieferanten zur leistung von schadensersatz richtet sich nach art xii c die vorstehend genannten verpflichtungen des lieferanten bestehen nur soweit der lieferungsempfänger den lieferanten über die vom dritten geltend gemachten ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt eine verletzung nicht anerkennt und dem lieferanten alle abwehrmaßnahmen und vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben stellt der lieferungsempfänger die nutzung der lieferung aus schadensminderungs oder sonstigen wichtigen gründen ein ist er verpflichtet den dritten darauf hinzuweisen dass mit der nutzungseinstellung kein anerkenntnis einer schutzrechtsverletzung verbunden ist 2 ansprüche des lieferungsempfängers sind ausgeschlossen soweit er die schutzrechtsverletzung zu vertreten hat 3 ansprüche des lieferungsempfängers sind ferner ausgeschlossen soweit die schutzrechtsverletzung durch spezielle vorgaben des lieferungsempfängers durch eine vom lieferanten nicht vorhersehbare anwendung oder dadurch verursacht wird dass die lieferung vom lieferungsempfänger verändert oder zusammen mit nicht vom lieferanten gelieferten produkten eingesetzt wird 4 im falle von schutzrechtsverletzungen gelten für die in nr 1 a geregelten ansprüche des lieferungsempfängers im übrigen die bestimmungen des art ix nr 4 5 und 9 entsprechend 286 bruck[schliessen] |
Seite 3 von 4 ![]() |
Alle Copyrights sind und bleiben im Besitz von BRUCK GmbH & Co.KG. Produkte24.com ist kein offizieller Partner von BRUCK GmbH & Co.KG. |