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Seite 2 von Verkaufs- und Lieferbedingungen 2006 von BRUCK GmbH & Co.KG

drohende zahlungsunfähigkeit des lieferungsempfängers ist der lieferant berechtigt die einziehungsbefugnis des lieferungsempfängers zu widerrufen außerdem kann der lieferant nach vorheriger androhung unter einhaltung einer angemessenen frist die sicherungsabtretung offenlegen die abgetretenen forderungen verwerten sowie die offenlegung der sicherungsabtretung durch den lieferungsempfänger gegenüber dem kunden verlangen 4.a dem lieferungsempfänger ist es gestattet die vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen gegenständen zu vermischen oder zu verbinden die verarbeitung vermischung oder verbindung im folgenden verarbeitung erfolgt für den lieferanten der lieferungsempfänger verwahrt die neue sache für den lieferanten mit der sorgfalt eines ordentlichen kaufmannes die neue sache gilt als vorbehaltsware b bei verarbeitung mit anderen nicht dem lieferanten gehörenden gegenständen steht dem lieferanten miteigentum an der neuen sache in höhe des anteils zu der sich aus dem verhältnis des wertes der verarbeiteten vermischten oder verbundenen im folgenden verarbeiteten vorbehaltsware zum wert der übrigen verarbeiteten ware zum zeitpunkt der verarbeitung ergibt sofern der lieferungsempfänger alleineigentum an der neuen sache erwirbt sind sich lieferant und lieferungsempfänger darüber einig dass der lieferungsempfänger dem lieferanten miteigentum an der durch verarbeitung entstandenen neuen sache im verhältnis des wertes der verarbeiteten vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten ware zum zeitpunkt der verarbeitung einräumt c für den fall der veräußerung der neuen sache tritt der lieferungsempfänger hiermit seinen anspruch aus der weiterveräußerung gegen den kunden mit allen nebenrechten sicherungshalber an den lieferanten ab ohne dass es noch weiterer besonderer erklärungen bedarf die abtretung gilt jedoch nur in höhe des betrages der dem vom lieferanten in rechnung gestellten wert der verarbeiteten vorbehaltsware entspricht der dem lieferanten abgetretene forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen hinsichtlich der einziehungsermächtigung sowie der voraussetzungen ihres widerrufs gilt nr 3 c entsprechend d verbindet der lieferungsempfänger die vorbehaltsware mit grundstücken oder beweglichen sachen so tritt er ohne dass es weiterer besonderer erklärungen bedarf auch seine forderung die ihm als vergütung für die verbindung zusteht mit allen nebenrechten sicherungshalber in höhe des verhältnisses des wertes der verbundenen vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen waren zum zeitpunkt der verbindung an den lieferanten ab 5 bei pfändungen beschlagnahmen oder sonstigen verfügungen oder eingriffen dritter hat der lieferungsempfänger den lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen 6 bei pflichtverletzungen des lieferungsempfängers insbesondere bei zahlungsverzug ist der lieferant nach erfolglosem ablauf einer dem lieferungsempfänger gesetzten angemessenen frist zur leistung zum rücktritt und zur rücknahme berechtigt die gesetzlichen bestimmungen über die entbehrlichkeit einer fristsetzung bleiben unberührt der lieferungsempfänger ist zur herausgabe verpflichtet v fristen fÜr lieferungen und verzug 1 die einhaltung von fristen für lieferungen setzt den rechtzeitigen eingang sämtlicher vom lieferungsempfänger zu liefernden unterlagen erforderlichen genehmigungen und freigaben insbesondere von plänen sowie die einhaltung der vereinbarten zahlungsbedingungen und sonstigen verpflichtungen durch den lieferungsempfänger voraus werden diese voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt so verlängern sich die fristen angemessen dies gilt nicht wenn der lieferant die verzögerung zu vertreten hat 2 ist die nichteinhaltung der fristen auf höhere gewalt z b mobilmachung krieg aufruhr oder auf ähnliche ereignisse z b streik aussperrung zurückzuführen verlängern sich die fristen angemessen 3 kommt der lieferant in verzug kann der lieferungsempfänger sofern er glaubhaft macht dass ihm hieraus ein schaden entstanden ist eine entschädigung für jede vollendete woche des verzuges von je 0,5 insgesamt jedoch höchstens 5 des preises für den teil der lieferungen verlangen der wegen des verzuges nicht in zweckdienlichen betrieb genommen werden konnte 4 sowohl schadensersatzansprüche des lieferungsempfängers wegen verzögerung der lieferung als auch schadensersatzansprüche statt der leistung die über die in nr 3 genannten grenzen hinausgehen sind in allen fällen verzögerter lieferung auch nach ablauf einer dem lieferanten etwa gesetzten frist zur lieferung ausgeschlossen dies gilt nicht soweit in fällen des vorsatzes der groben fahrlässigkeit oder wegen der verletzung des lebens des körpers oder der gesundheit zwingend gehaftet wird vom vertrag kann der lieferungsempfänger im rahmen der gesetzlichen bestimmungen nur zurücktreten soweit die verzögerung der lieferung vom lieferanten zu vertreten ist eine Änderung der beweislast zum nachteil des lieferungsempfängers ist mit den vorstehenden regelungen nicht verbunden 5 der lieferungsempfänger ist verpflichtet auf verlangen des lieferanten innerhalb einer angemessenen frist zu erklären ob er wegen der verzögerung der lieferung vom vertrag zurücktritt oder auf der lieferung besteht 6 werden versand oder zustellung auf wunsch des lieferungsempfängers um mehr als einen monat nach anzeige der versandbereitschaft verzögert kann dem lieferungsempfänger für jeden angefangenen monat lagergeld in höhe von 0,5 des preises der gegenstände der lieferungen höchstens jedoch insgesamt 5 berechnet werden der nachweis höherer oder niedrigerer lagerkosten bleibt den vertragsparteien unbenommen vi gefahrÜbergang 1 die gefahr geht auch bei frachtfreier lieferung wie folgt auf den lieferungsempfänger über a bei lieferungen ohne aufstellung oder montage wenn sie zum versand gebracht worden sind auf wunsch und kosten des lieferungsempfängers werden lieferungen vom lieferanten gegen die üblichen transportrisiken versichert b bei lieferungen mit aufstellung oder montage am tage der Übernahme in eigenen betrieb oder soweit vereinbart nach einwandfreiem probebetrieb 2 wenn der versand die zustellung der beginn die durchführung der aufstellung oder montage die Übernahme in eigenen betrieb oder der probebetrieb aus den vom lieferungsempfänger zu vertretenden gründen verzögert wird oder der lieferungsempfänger aus sonstigen gründen in annahmeverzug kommt so geht die gefahr auf den lieferungsempfänger über vii.aufstellung und montage für die aufstellung und montage gelten soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist folgende bestimmungen 1 der lieferungsempfänger hat auf seine kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen a alle erd bau und sonstigen branchenfremden nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten fach und hilfskräfte baustoffe und werkzeuge b die zur montage und inbetriebsetzung erforderlichen bedarfsgegenstände und -stoffe wie gerüste hebezeuge und andere vorrichtungen brennstoffe und schmiermittel c energie und wasser an der verwendungsstelle einschließlich der anschlüsse heizung und beleuchtung d bei der montagestelle für die aufbewahrung der maschinenteile apparaturen materialien werkzeuge usw genügend große geeignete trockene und verschließbare räume und für das montagepersonal angemessene arbeits und aufenthaltsräume einschließlich den umständen angemessener sanitärer anlagen im übrigen hat der lieferungsempfänger zum schutz des besitzes des lieferanten und des montagepersonals auf der baustelle die maßnahmen zu treffen die er zum schutz des eigenen besitzes ergreifen würde www.bruck.de 285

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