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Seite 23 von Preis- und Informationsteil 2006 von Argus Reisen Deutschland6 rücktritt durch den kunden umbuchungen 6.1 der kunde kann jederzeit vor reisebeginn von der buchung zurücktreten dem kunden wird aus beweisgründen empfohlen den rücktritt schriftlich zu erklären 6.2 tritt der kunde vom reisevertrag zurück so kann argus reisen eine angemessene entschädigung für die getroffenen reisevorkehrungen und für seine aufwendungen verlangen wobei sich die höhe der entschädigung nach dem reisepreis unter abzug der gewöhnlich ersparten aufwendungen sowie dessen was durch gewöhnlich mögliche anderweitige verwendung der reiseleistungen zu erwerben ist bestimmt argus reisen kann diesen anspruch nach seiner wahl konkret oder pauschaliert berechnen der reiseveranstalter kann eine pauschalierte entschädigung wie folgt verlangen bis zum 45 tag vor reisebeginn 20 ab 44 tag bis 21 tag vor reisebeginn 40 ab 20 tag bis 15 tag vor reisebeginn 60 ab 14 tag vor reisebeginn bis zum tag des reisebeginns 90 es steht dem kunden stets frei auch bei berechnung der pauschalierten stornoentschädigung argus reisen nachzuweisen dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere kosten entstanden sind 6.3 argus reisen empfiehlt dem reisenden den abschluss einer reiserücktrittskosten-versicherung und einer reisekrankenversicherung mit krankenrücktransport sowie einer reisegepäckversicherung für den abschluss gelten die allgemeinen bedingungen abrv der versicherungsgesellschaft 6.4 bis zum reisebeginn kann der reisende verlangen dass statt seiner ein dritter in die rechte und pflichten aus dem reisevertrag eintritt es bedarf dazu der mitteilung an argus reisen argus reisen kann dem eintritt des dritten widersprechen wenn dieser den besonderen reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner teilnahme gesetzliche vorschriften oder behördliche anordnungen entgegenstehen tritt ein dritter in den vertrag ein so haften er und der abtretende argus reisen als gesamtschuldner für den reisepreis und die durch den eintritt des dritten entstehenden mehrkosten 6.5 sollen auf wunsch des kunden noch nach der buchung der reise umbuchungen Änderungen hinsichtlich des reisetermins des reiseziels des ortes des reiseantritts der unterkunft oder der beförderungsart mehr als 90 tage vor reiseantritt vorgenommen werden so können wir eine umbuchungsentschädigung von bis zu eur 29 person erheben umbuchungen innerhalb von 90 tagen vor reiseantritt sind nur nach vorherigem rücktritt vom reisevertrag unter den vorgenannten bedingungen und bei gleichzeitiger neuanmeldung möglich 7 rücktritt u kündigung durch argus reisen argus reisen kann in folgenden fällen vor antritt der reise vom reisevertrag zurücktreten oder nach antritt der reise den reisevertrag kündigen a ohne einhaltung einer frist wenn der reisende die durchführung der reise ungeachtet einer abmahnung von argus reisen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem maße vertragswidrig verhält dass die sofortige aufhebung des vertrages gerechtfertigt ist kündigt argus reisen so behält er den anspruch auf den reisepreis er muss sich jedoch den wert der ersparten aufwendungen sowie diejenigen vorteile anrechnen lassen die er aus einer anderweitigen verwendung der nicht in anspruch genommenen leistung erlangt einschließlich der ihm von den leistungsträgern gutgebrachten beträge b bis 3 wochen vor reiseantritt bei nichterreichen der in der reiseausschreibung festgelegten mindestteilnehmerzahl in jedem fall ist argus reisen verpflichtet den reisenden unverzüglich nach eintritt der voraussetzung für die nichtdurchführung der reise hiervon in kenntnis zu setzen und ihm die rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten der kunde erhält den eingezahlten reisepreis unverzüglich zurück 8 gewährleistung obliegenheiten und kündigung des kunden ausschluss von ansprüchen verjährung 8.1 w ird die reise nicht vertragsgemäß erbracht so kann der kunde abhilfe verlangen wobei argus reisen die abhilfe verweigern kann wenn sie einen unverhältnismäßigen aufwand erfordert argus reisen kann in der weise abhilfe schaffen dass er eine gleich oder höherwertige ersatzleistung erbringt auftretende mängel sind stets unverzüglich dem örtlichen leistungsträger oder unter der unten genannten adresse/telefonnummer anzuzeigen und dort ist um abhilfe zu ersuchen 8.2 w ird eine reise infolge eines mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der argus reisen innerhalb einer angemessenen frist keine abhilfe so kann der kunde im rahmen der gesetzlichen bestimmungen den reisevertrag kündigen wobei aus beweisgründen die schriftliche erklärung empfohlen wird argus reisen informiert über die pflicht des kunden einen aufgetretenen mangel unverzüglich anzuzeigen sowie darüber dass vor der kündigung des reisevertrages § 651e bgb eine angemessene frist zur abhilfeleistung zu setzen ist wenn die abhilfe nicht unmöglich ist oder von argus reisen verweigert wird oder wenn die sofortige kündigung durch ein besonderes interesse gerechtfertigt ist 8.3 bei vorliegen eines mangels kann der kunde unbeschadet der herabsetzung des reisepreises minderung oder der kündigung schadensersatz verlangen es sei denn der mangel beruht auf einem umstand den der reiseveranstalter nicht zu vertreten hat 8.4 reisevertragliche gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines monats nach der vertraglich vorgesehenen beendigung der reise gegenüber argus reisen unter der unten genannten adresse geltend zu machen nach ablauf der einmonatigen frist kann der reisende ansprüche nur geltend machen wenn er ohne verschulden an der einhaltung der frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische ansprüche handelt 8.5 der kunde ist verpflichtet bei aufgetretenen leistungsstörungen im rahmen der gesetzlichen pflicht zur schadensminderung mitzuwirken eventuelle schäden zu vermeiden oder gering zu halten unterlässt es der kunde schuldhaft einen mangel anzuzeigen so tritt ein anspruch auf minderung nicht ein 8.6 reisevertragliche ansprüche des kunden nach §§ 651c bis 651f bgb verjähren in einem jahr die verjährung beginnt an dem tag an dem die reise nach dem vertrag enden sollte schweben zwischen dem kunden und argus reisen verhandlungen über den anspruch oder die den anspruch begründenden umstände so ist die verjährung gehemmt bis der k unde oder argus reisen die verhandlungen verweigert die verjährung tritt frühestens 3 monate nach dem ende der hemmung ein ansprüche aus unerlaubter handlung unterliegen der gesetzlichen verjährungsfrist 9 kündigung aufgrund höherer gewalt wird die reise infolge bei vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer gewalt erheblich erschwert gefährdet oder beeinträchtigt so können sowohl argus reisen als auch der reisende den vertrag kündigen wird der vertrag gekündigt so kann argus reisen für die bereits erbrachten oder zur beendigung der reise noch zu erbringenden reiseleistungen eine angemessene entschädigung verlangen weiterhin ist argus reisen verpflichtet die notwendigen maßnahmen zu treffen insbesondere falls der vertrag die rückbeförderung umfasst den reisenden zurückzubefördern die mehrkosten für die rückbeförderung sind von den parteien je zur hälfte zu tragen im Übrigen fallen die mehrkosten dem reisenden zur last 10 haftung von argus reisen und haftungsbeschränkung 10.1 argus reisen haftet im rahmen der gesetzlichen vorschriften des reisevertragsrechtes er haftet nicht für angaben in von ihm nicht hergestellten prospekten der leistungsträger 10.2 die vertragliche haftung von argus reisen für schäden die nicht körperschäden sind ist auf den dreifachen reisepreis beschränkt a soweit ein schaden des reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b soweit argus reisen für einen dem reisenden entstehenden schaden allein wegen eines verschuldens eines leistungsträgers verantwortlich ist 10.3 ein schadenersatzanspruch gegen argus reisen ist bezüglich aller in betracht kommenden vertraglichen oder deliktischen ansprüche insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen vorschriften die auf die von einem leistungsträger zu erbringenden leistungen anzuwenden sind ein anspruch auf schadensersatz gegen den leistungsträger nur unter bestimmten voraussetzungen oder beschränkungen geltend gemacht werden kann 10.4 kommt argus reisen die stellung eines vertraglichen luftfrachtführers zu so regelt sich die haftung nach den bestimmungen des luftverkehrsgesetzes in verbindung mit den internationalen abkommen von warschau den haag guadalajara oder des montrealer Übereinkommen das warschauer abkommen beschränkt in der regel die haftung des luftfrachtführers für tod oder körperverletzung und wie auch das montrealer Übereinkommen für verluste oder beschädigungen von gepäck 11 pass und visumerfordernisse gesundheitspolizeiliche vorschriften der kunde muss selbst darauf achten dass sein reisepass oder sein personalausweis für die reise eine ausreichende gültigkeit besitzt hat der kunde argus reisen beauftragt für ihn behördliche dokumente etwa ein visa zu beatnragen so haftet argus reisen nicht für die rechtzeitige erteilung und den zugang notwendiger visa durch die jeweilige diplomatische vertretung es sei denn dass er selbst die verzögerung zu vertreten hat für die einhaltung aller für die durchführung der reise wichtigen vorschriften gesundheitsbestimmungen etc ist der kunde selbst verantwortlich argus reisen informiert den reisenden über pass visaund zollbestimmungen sowie gesundheitspolizeiliche vorschriften des urlaubslandes 12 unwirksamkeit einzelner bestimmungen die unwirksamkeit einzelner bestimmungen des reisevertrages hat nicht die unwirksamkeit des gesamten reisevertrages zur folge 13 gerichtsstand der reisende kann argus reisen an dessen sitz verklagen für klagen von argus reisen gegen den reisenden ist der wohnsitz des reisenden maßgebend es sei denn die klage richtet sich gegen vollkaufleute oder personen die keinen allgemeinen gerichtsstand im inland haben oder gegen personen die nach abschluss des vertrages ihren wohnsitz oder gewöhnlichen aufenthaltsort ins ausland verlegt haben oder deren wohnsitz oder gewöhnlicher aufenthalt im zeitpunkt der klageerhebung nicht bekannt ist in diesen fällen ist der sitz von argus reisen maßgebend veranstalter argus reisen inhaber dirk büttner alte dorfstraße 44 a tel +49 0 5594 80 4949 0 email info@argusreisen.de stand 29.09.2005 d 37120 bovenden fax +49 0 5594 80 4949 1 internet www.argusreisen.de 44 www.argusreisen.de 45[schliessen] |
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