Seite 15 von 16 ![]() |
![]() Extrahierter Text anzeigen
Seite 15 von Nordic Walking 2006 von Ahorn Reisen GmbHwenn in der reiseausschreibung für die entsprechende reise auf eine mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird in jedem fall ist der veranstalter verpflichtet den kunden unverzüglich nach eintritt der voraussetzung für die nichtdurchführung der reise hiervon in kenntnis zu setzen und ihm die rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten der kunde erhält den eingezahlten reisepreis unverzüglich zurück sollte bereits zu einem früheren zeitpunkt ersichtlich sein dass die mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann hat der veranstalter den kunden davon zu unterrichten wird die reise infolge bei vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer gewalt erheblich erschwert gefährdet oder beeinträchtigt so können sowohl der veranstalter als auch der reisende den vertrag kündigen wird der vertrag gekündigt so kann der veranstalter für die bereits erbrachten oder zur beendigung der reise noch zu erbringenden reiseleistungen eine angemessene entschädigung verlangen weiterhin ist der reiseveranstalter verpflichtet die notwendigen maßnahmen zu treffen insbesondere falls der vertrag die rückbeförderung umfasst den reisenden zurückzubefördern die mehrkosten für die beförderung sind von den parteien je zur hälfte zu tragen im übrigen fallen die mehrkosten dem reisenden zur last der reiseveranstalter haftet im rahmen der sorgfaltspflicht eines ordentlichen kaufmanns für die gewissenhafte reisevorbereitung die sorgfältige auswahl und die Überwachung des leistungsträgers die richtigkeit der leistungsbeschreibungen die ordnungsgemäße erbringung der vereinbarten reiseleistungen der veranstalter haftet für sein verschulden der mit der leistungserbringung betrauten person wird im rahmen einer reise oder zusätzlich zu dieser eine beförderung im linienverkehr erbracht und dem reisenden hierfür ein entsprechender beförderungsausweis ausgestellt so erbringt der veranstalter insoweit fremdleistungen sofern er in der reiseausschreibung und in der reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist er haftet daher nicht für die erbringung der beförderungsleistung selbst eine etwaige haftung regelt sich in diesem fall nach den beförderungsbestimmungen dieser unternehmen auf die der reisende ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf wunsch zugänglich zu machen sind 7 aussergewÖhnliche umstÄnde 8 haftung des reiseveranstalters nicht vertragsgemäßen erbringung der reise kann der reisende eine entsprechende herabsetzung des reisepreises verlangen minderung der reisepreis ist in dem verhältnis herabzusetzen in welchem zur zeit des verkaufs der wert der reise in mangelfreiem zustand zu dem wirklichen wert gestanden haben würde die minderung tritt nicht ein soweit es der reisende schuldhaft unterlässt den mangel anzuzeigen c kündigung des vertrages wird eine reise infolge eines mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der veranstalter innerhalb einer angemessenen frist keine abhilfe so kann der reisende im rahmen der gesetzlichen bestimmungen den reisevertrag in seinem eigenen interesse und aus beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche erklärung kündigen dasselbe gilt wenn dem reisenden die reise infolge eines mangels aus wichtigem dem reiseveranstalter erkennbaren grund nicht zuzumuten ist der bestimmung einer frist für die abhilfe bedarf es nur dann nicht wenn abhilfe unmöglich ist oder vom veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige kündigung des vertrages durch ein besonderes interesse des reisenden gerechtfertigt wird er schuldet dem veranstalter den auf die in anspruch genommenen leistungen entfallenden teil des reisepreises sofern diese leistungen für ihn von interesse waren d schadenersatz der reisende kann unbeschadet der minderung oder der kündigung schadenersatz wegen nichterfüllung verlangen es sei denn der mangel der reise beruht auf einem umstand den der reiseveranstalter nicht zu vertreten hat 10.1 die reisevertragliche haftung des veranstalters für schäden die nicht körperschäden sind ist auf den dreifachen reisepreis beschränkt 1 soweit ein schaden des reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2 soweit der reiseveranstalter für einen dem reisenden entstehenden schaden allein wegen eines verschuldens eines leistungsträgers verantwortlich ist 10.2 für alle schadensersatzansprüche des kunden gegen den veranstalter aus unerlaubter handlung die nicht auf vorsatz oder grober fahrlässigkeit beruhen haftet der reiseveranstalter bei sachschäden je kunde und reise bis 4.000 euro liegt der reisepreis über 1.333 euro ist die haftung auf die höhe des dreifachen reisepreises beschränkt dem kunden wird in diesem zusammenhang im eigenen interesse der abschluss einer reiseunfall und reisegepäckversicherung empfohlen 10.3 ein schadensersatzanspruch gegen den veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden vorschriften die auf die von einem leistungsträger zu erbringenden leistungen anzuwenden sind ein anspruch auf schadenersatz gegen den leistungsträger nur unter bestimmten voraussetzungen oder beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten voraussetzungen ausgeschlossen ist der reisende ist verpflichtet bei aufgetretenen leistungsstörungen im rahmen der gesetzlichen bestimmungen mitzuwirken eventuelle schäden zu vermeiden oder gering zu halten der reisende ist insbesondere verpflichtet seine beanstandung unverzüglich der örtlichen reiseleitung zur kenntnis zu geben diese ist beauftragt für abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist unterlässt es der reisende schuldhaft einen mangel anzuzeigen so tritt ein anspruch auf minderung nicht ein 11 mitwirkungspflicht 10 beschrÄnkung der haftung ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer erbringung der reise hat der reisende innerhalb eines monats nach vertraglich vorgesehener beendigung der reise gegenüber dem veranstalter geltend zu machen nach ablauf der frist kann der reisende ansprüche geltend machen wenn er ohne verschulden an der einhaltung der frist gehindert worden ist vertragliche ansprüche der reisenden auf aufwendungsersatz minderung sowie schadensersatz verjähren in einem jahr die verjährung beginnt mit ablauf des tages nach dem die reise dem vertrag nach enden sollte hat der reisende solche ansprüche geltend gemacht so ist die verjährung bis zu dem tag gehemmt an dem der veranstalter die ansprüche schriftlich zurückweist ansprüche aus unerlaubter handlung verjähren in drei jahren 12 ausschluss von ansprÜchen und verjÄhrung 13 pass visa und gesundheitsvorschriften der veranstalter steht dafür ein staatsangehörige des staates in dem die reise angeboten wird über bestimmungen von pass visa und gesundheitsvorschriften sowie deren evtl Änderung vor reiseantritt zu unterrichten für angehörige anderer staaten gibt das zuständige konsulat auskunft 14 gerichtsstand klagen gegen die ahorn reisen gmbh sind in bergisch gladbach zu erheben 15 veranstalter ahorn reisen gmbh zehntweg 16 51467 bergisch gladbach 16 stand der drucklegung 9 gewÄhrleistung alle angaben in diesem programm entsprechen dem stand bei drucklegung im februar 2006 a abhilfe wird die reise nicht vertragsmäßig erbracht so kann der reisende abhilfe verlangen der veranstalter kann auch in der weise abhilfe schaffen dass er eine gleichwertige ersatzleistung erbringt der veranstalter kann die abhilfe verweigern wenn sie einen unverhältnismäßigen aufwand erfordert b minderung des reisepreises für die dauer einer 15[schliessen] |
Seite 15 von 16 ![]() |
Alle Copyrights sind und bleiben im Besitz vom jeweiligen Eigentümer/Rechteinhaber. Produkte24.com ist kein offizieller Partner von Ahorn Reisen GmbH. |